IHRE FACHANWÄLTE IN DRESDEN

Heino Specht, Ronny Schuldt & Mirko Mühe

Unsere Kanzlei besteht seit 2013 in Dresden.
Neben einer allgemeinen zivil- und vertragsrechtlichen Ausrichtung profitieren unsere Mandanten von unseren 6 Fachanwaltschaften im Familienrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht sowie Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Zu unseren Mandanten gehören Privatpersonen, Selbständige, Gewerbetreibende, kleinere bis mittelgroße Unternehmen sowie soziale Einrichtungen und Organisationen.
Unser 3-Mann-Team bietet eine vertrauensvolle, mandantenorientierte Betreuung und kosteneffektiven Service. Mandanten mit Beratungs- und Prozesskostenhilfe sind bei uns ebenso willkommen.
Zudem bieten wir Ihnen eine durch unsere Spezialisierungen mögliche fachübergreifende, effiziente und lösungsorientierte Beratung und Betreuung in Gerichtsprozessen.
Wir freuen uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr Anwaltsteam, die Fachanwälte in Dresden
Heino Specht, Ronny SchuldtMirko Mühe.

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AKTUELLE URTEILE

Nach BAG, Urt. vom 08.12.2022, Az. 6 AzR 31/22, kann das Lebensalter im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Altersrente bezieht oder zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen kann.

Allerdings dürfen andere Auswahlkriterien nicht außer Acht gelassen werden und die Kündigung nicht alleinig auf das Alter des Arbeitnehmers gestützt werden. Ferner gilt dies nicht für Schwerbehinderte Menschen, die vor der Altersrente stehen.

Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021, Az. S 12 AS 213/21 ER: Einem Arbeitssuchenden sind 20 FFP2-Masken pro Woche zu bewilligen. Diese soll das Jobcenter entweder als Sachleistung zur Verfügung stellen – oder monatlich 129 Euro zusätzlich zahlen.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 08.01.2020 zum Az. S 37 AS 3080/19 entschieden, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht verwehrt werden dürfen, nur weil der Leistungsemofänger Einnahmen aus Sammeln von Pfandflaschen generiert. Jedenfalls gilt dies dann, wenn die Einnahmen vom Sammeln gering sind.

In einem Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18, entschied das BAG, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgelt­fortzahlungs­anspruch entsteht nur dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 SGB II Sanktionen teilweise rechtswidrig
Eine Leistungsminderung um 30% bei Verletzung bestimmter Mitwirkungsverpflichtungen ist nicht zu beanstanden, so das BverfG.
Sanktionierungen innerhalb eines Jahres darüberhinaus oder der vollst. Wegfall der Leistungen sind nicht mit dem GG vereinbar.
Insbesondere die starre Dauer von 3 Monaten für die Sanktionierungen ohne dass die Möglichkeit gegeben ist, außergewöhnliche Härten zu berücksichtigen, ist verfassungswidrig.
Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber sind die Vorschriften unter Beachtung der seitens des Gerichtes aufgestellten Grundsätze weiter anwendbar.

BAG 6 AZR 329/18 vom 16. Mai 2019
Der Arbeitgeber darf bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Die in § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) vorgesehenen Ansprüche schwerbehinderter Menschen sind lediglich bei der Prüfung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu berücksichtigen.

Ausschlussfrist und Mindestlohn
Eine Ausschlussfrist, die im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die Geltendmachung in Textform spätestens einen Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht, verletzt nicht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. |
So eine Entscheiung des LAG Hamm (Urt. v. 13.02.2019, 5 Sa 524/18) Das Gericht führt aus, dass  es für die Wirksamkeit der Ausschlussfrist nicht nur auf den Zeitfaktor, sondern vielmehr auch auf den Klauselinhalt ankommt. Wenn der Mindestlohn durch eine tarifliche Ausschlussfrist nicht ausdrücklich ausgenommen wird, ist die Klausel insoweit unwirksam.

Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit
In seiner Entscheidung (Az: 9 AZR 362/18) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sich
mit der Frage beschäftigen müssen, wann eine Kürzung der Urlaubsansprüche möglich ist und unter Verweis auf eine Entscheidung des EuGHs die Voraussetzungen hierfür benannt.

In dem Urteil des BAG hatte der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche in rechtmäßig gekürzt. Entscheidend ist, dass der AG, für den AN ersichtlich, eine Erklärung abgibt, dass er den Urlaub während hat Elternzeit kürzen will.

Das heißt also für den Fall, dass der AG eine derartige Erklärung nicht abgibt, der AN den vollständigen während der Elternzeit anfallenden Urlaub fordern kann.

Nach BSG, Urt. vom 08.05.19, AZ. B14AS13/18 R u. a. können Schulbücher in den Härtefall-Mehrbedarf fallen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Bücher selbst kaufen müssen.
Das Gericht führt aus, dass Kosten für Schulbücher grds. vom Regelbedarf umfasst sind. Jedoch ist die Höhe im Regelbedarf dann nicht richtig berücksichtigt, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf Abgeltung des seitens des Erblassers nicht genommenen Urlaubs. (BAG, Urt. vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16).

Anspruch auf Jahresurlaub erlischt nicht ohne Weiteres am Ende des Kalenderjahres. Am 19.02.2018 hat das BAG seine Rechtsprechung an die des EuGH aus November 2018 angepasst. Demnach verfällt der Jahresurlaub am Endes des Kalenderjahres nur, wenn der Arbeitgeber über folgende Punkte schriftlich belehrt:
– noch vorhandener konkreter Urlaubsanspruch
– Hinweis auf den Verfall zum Ende des Jahres.

Sofern nach Belehrung Urlaub übrig bleibt, verfällt dieser nur, wenn der Arbeitnehmer diesen aus freien Stücken nicht genommen hat. BAG, Urt. v. 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15

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